Werkstattrecht

Im Werkstattrecht geht es im Wesentlichen um vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Fahrzeughalter und einer Reparaturwerkstatt.

Bei der Instandsetzung eines Fahrzeugs handelt es sich meist um einen Werkvertrag. Bei der Beauftragung einer Werkstatt ist zu beachten, dass möglicherweise allgemeine Geschäftsbedingungen der Werkstatt Vertragsbestandteil werden. Es ist zu empfehlen, den Auftrag gegenüber der Werkstatt stets schriftlich und so konkret wie möglich zu erteilen.

Zu den Hauptpflichten der Werkstatt zählt es, die beauftragten Arbeiten den technischen Regeln entsprechend durchzuführen. Die Besonderheit bei einem Werkvertrag besteht darin, dass seitens des Auftragnehmers ein Erfolg – im Falle einer Fahrzeugreparatur die erfolgreiche Durchführung der Reparatur – geschuldet ist.

Hat die Werkstatt die Reparatur nicht ordnungsgemäß durchgeführt, steht dem Auftraggeber ein Nachbesserungsrecht zu. Der Auftragnehmer muss zur Geltendmachung weiterer Rechte den Werkunternehmer auffordern, die Werkleistung nachzubessern.

Scheitert diese Nachbesserung oder lehnt die Werkstatt die Nachbesserung ab, eröffnet sich für den Auftraggeber die Möglichkeit, die Reparatur von einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen und die Kosten an die Erstwerkstatt weiterzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Rücktritt vom Vertrag erfolgen, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz und sonstige Schadenspositionen gefordert werden.

Zu den Pflichten des Kunden gehört es in erster Linie, den vereinbarten Werklohn zu zahlen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, ist die sogenannte „übliche Vergütung“ zu zahlen. Die Vergütung ist fällig mit der Abnahme des Fahrzeugs. Sofern der Kunde die Zahlung verweigert, steht dem Werkstattinhaber ein sogenanntes Werkunternehmerpfandrecht zu. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug erst herausgegeben werden muss, wenn die Zahlung erfolgt ist.

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