Checkliste

Folgende Positionen bzw. Ansprüche prüfen wir für Sie:

  • Reparaturkosten brutto, netto
  • Wiederbeschaffungswert brutto, netto, differenzbesteuert, Privatmarkt
  • Restwert brutto, netto
  • Wiederbeschaffungsaufwand
  • 130-Prozent-Regelung
  • wirtschaftlicher Totalschaden
  • technischer Totalschaden
  • Neuwagenabrechnung
  • Abrechnung nach Gutachten
  • häufige Kürzungen der Versicherungen: UPE-Aufschläge, Beilackierungen, Verbringungskosten, Reparaturkosten durch Benennung einer Alternativwerkstatt, Radio-Umbaukosten, Stundensätze, Umbau und Umrüstungskosten, Vermessungskosten, Bewertung von Vor- und Altschäden, Abzüge neu für alt
  • Abrechnung nach Gutachten nach Stundenlöhnen einer Markenwerkstatt. Ein Geschädigter hat bei Abrechnung nach Gutachten einen Anspruch auf Zahlung von Kosten einer Markenwerkstatt, wenn sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre oder sein Fahrzeug nachweislich regelmäßig zur Wartung und Reparatur in einer Markenwerkstatt war
  • konkrete Abrechnung nach Rechnung
  • häufige Kürzungen der Versicherungen: angeblich falscher Reparaturweg, Beilackierungen, Wiederverwendbarkeit von Kleinteilen zum Beispiel Dichtungen, Kosten der Probefahrt, Reinigungskosten, Verbringungskosten
  • Aufgrund verschiedener Berechnungsmodelle kürzen Versicherungen häufig die von dem eigenen Sachverständigen festgestellte Wertminderung.
  • Die Wertminderung ist dann abhängig von dem Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls, von Art und Umfang des Schadens sowie von der Höhe der Reparaturkosten.
  • Die Kosten eines von den Geschädigten beauftragten Sachverständigen müssen von dem Schädiger, also von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.
  • Die Sachverständigen rechnen nach den Vorgaben des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK – ab.
  • Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Sachverständigen Preisvergleiche hinsichtlich der zu erwartenden Sachverständigenkosten vorzunehmen.
  • Die Versicherer nehmen häufig ungerechtfertigte Kürzungen der Sachverständigenkosten vor.
  • Aus Gründen der Schadensminderungspflicht muss die Versicherung erst ab einem Schaden von etwa 700 € Kosten für einen Gutachter übernehmen. Bei geringeren Schäden sollte bei fiktiver Abrechnung ein Kostenvoranschlag mit Fotos vorgelegt werden. Häufig verlangen die Werkstätten Kosten für den Kostenvoranschlag, diese Kosten sind ebenfalls erstattungsfähig, auch wenn sich die Versicherungen dagegen häufig wehren.
  • Grundsätzlich steht dem Geschädigten für die Zeitdauer der Reparatur sowie für einen kurzen Überlegungszeitraum und für den Zeitraum der Begutachtung ein Mietwagen zu.
  • Im Falle eines Totalschadens stehen dem Geschädigten für die Zeit der Wiederbeschaffung ebenfalls Mietwagenkosten zu.
  • Die Erstattung von Mietwagenkosten führt fast in jeder Unfallregulierung mit den gegnerischen Versicherungen zum Streit, häufig endet dies in gerichtlichen Verfahren. Es existieren verschiedene Marktuntersuchungen zu Mietwagenkosten. Das Fraunhofer-Institut kommt dabei zu erheblich geringeren Werten als der Mietpreisspiegel der sogenannten „Schwacke-Liste“. Die Versicherer versuchen demgemäß nach dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts abzurechnen. In der Rechtsprechung hat sich eine Tendenz entwickelt, dass nach dem Mittelwert der beiden Listen abzurechnen ist.
  • Grundsätzlich sei der Geschädigte darauf hingewiesen, dass wie bei allen Schadenspositionen eine Schadensminderungspflicht gilt. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden und einer notwendigen Ersatzanschaffung muss sich der Geschädigte bemühen, baldmöglichst ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Bei gängigen Fahrzeugen wird von einer Beschaffungsdauer von 12 bis 14 Tagen ausgegangen.
  • Der Geschädigte, der keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, hat einen Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfallentschädigung. Auch für diese Nutzungsausfallentschädigung existieren Tabellen, gängig ist die sogenannte „Sanden-Danner-Küppersbusch-Tabelle“. Ebenso wie bei den Mietwagenkosten steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur zu. Für die Geltendmachung dieser Schadenspositionen muss die Reparatur allerdings nachgewiesen sein. Nutzungsausfallentschädigung wird auch für den Zeitraum der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs gezahlt, auch hier gilt die oben bereits erwähnte Schadensminderungspflicht. Voraussetzung für die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung ist ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich eines Fahrzeugs. Nach der Rechtsprechung ist es zweifelhaft, ob jemand noch Nutzungswillen hat, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten ein Ersatzfahrzeug anschafft.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen stehen den Geschädigten nur Vorhaltekosten zu. Dies ist meist dann der Fall, wenn der Geschädigte über einen großen Fuhrpark verfügt und er für die Zeit der Reparatur auf ein Ersatzfahrzeug zugreifen kann.
  • Ist bei einem Verkehrsunfall ein Fahrrad beschädigt worden, steht dem Geschädigten auch diesbezüglich möglicherweise ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu.
  • Ist das beschädigte Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig, wird es in der Regel abgeschleppt. Sofern das Fahrzeug bei dem Abschleppdienst abgestellt wird, entstehen meist Kosten. Auch hier ist die Schadensminderungspflicht zu beachten. Es ist deshalb anzuraten, schnellstmöglich eine Regelung hinsichtlich des Verbleibs des Fahrzeugs zu treffen. Falls das Fahrzeug nicht mehr reparabel ist und entsorgt werden muss, wird die gegnerische Versicherung auch die Entsorgungskosten übernehmen müssen, selbiges gilt für die Abmeldekosten.
  • Auch wenn die Haftung des Schädigers objektiv zu 100 % feststeht, kommt es immer wieder zu Verzögerungen der Regulierung durch die gegnerische Versicherung. Die Gründe hierfür sind vielfältig, häufig melden die Unfallgegner den Schaden nicht oder unvollständig. In solchen Fällen lassen sich die Versicherer die Verkehrsunfallakten der Behörden oder der Staatsanwaltschaften kommen. Überwindung dieser Akten dauert erfahrungsgemäß mindestens sechs Wochen, häufig deutlich länger. Nimmt der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, entsteht abhängig vom Kaskovertrag möglicherweise ein Rückstufungsschaden. Des Weiteren ist häufig eine Teilung vereinbart worden, die der Geschädigte zunächst selbst zahlen muss. Beide ihm genannten Schadenspositionen wird letztlich die Versicherung erstatten müssen.
  • Nicht selten kommt es bei der Regulierung von Unfallschäden aufseiten der Versicherungen zu Verzögerungen. Die Rechtsprechung billigt den Sachbearbeitern eine Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen zu. Damit ist die Zeit gemeint, seit der die vollständigen Schadensunterlagen der Versicherung zur Prüfung vorliegen. Befindet sich die Versicherung, etwa durch eine Mahnung, im Verzug, wird die Versicherung auch Verzugszinsen zahlen müssen. Entweder steht dem Geschädigten der gesetzliche Zinssatz zu oder er weist den konkreten Schaden nach.
  • Soweit dem Geschädigten Finanzierungskosten für einen Zeitraum entstehen, in dem er das Fahrzeug nicht nutzen kann oder sich die Regulierung aufgrund schuldhaften Verhaltens der Versicherung deutlich verzögert, können dem Geschädigten auch Ansprüche auf Erstattung von Finanzierungskosten zustehen.
  • Für die Bemühungen des Geschädigten im Rahmen einer Unfallregulierung wird eine Kostenpauschale in Höhe von ca. 25 € gezahlt. Der Betrag wird ohne Nachweise gezahlt, entschädigt werden sollen Telefonkosten, Portokosten usw.
  • Die Anwaltskosten stellen ebenso wie die Sachverständigenkosten eine Schätzposition dar, die vollständig von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen ist. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wertgrundlage ist der sogenannte „Regulierungsaufwand“. Dies ist die Summe sämtlicher Schadenspositionen, die die gegnerische Versicherung gezahlt hat.
  • Wurde durch den Verkehrsunfall jemand verletzt, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist zunächst einmal abhängig von der Schwere der Verletzung, der Dauer der Heilbehandlung und der Beeinträchtigung im täglichen Leben. Weitere wesentliche Faktoren können hinzukommen.
  • Bagatellverletzungen: Bei sehr geringen Verletzungen, und hier wird das sogenannte „HWS-Syndrom“ genannt, steht dem Geschädigten unter Umständen kein Schmerzensgeld zu. Die Problematik ist häufig, dass diese Verletzungen zwar schmerzhaft, medizinisch aber nicht nachweisbar sind. Nach der Rechtsprechung müssen sehr geringe Verletzungen bzw. Schmerzen hingenommen werden, ohne dass ein Schmerzensgeldanspruch entsteht.
  • ADP-Schmerzensgeldtabelle: Der ADAC bringt regelmäßig eine Sammlung von Gerichtsentscheidungen heraus, diese Entscheidungen sind sortiert nach Verletzungsarten und nach der Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes. Die Sammlung kann als Anhaltspunkt für die zu fordernde Höhe von Schmerzensgeld herangezogen werden, wobei sich naturgemäß die Verletzungen und Verletzungsfolgen niemals gleichen.
  • Medizinisch notwendige und nachgewiesene Heilbehandlungskosten sind vom Schädiger zu erstatten. Problematisch sind Kosten alternativer Behandlungsmethoden, hier wird es häufig auf den Einzelfall ankommen.
  • Entsteht aufgrund des Verkehrsunfalls ein Einkommensverlust, ist dieser von dem Schädiger bzw. dessen Versicherung zu erstatten. Wie jede Schadensposition muss auch der Verdienstausfall nachgewiesen werden, dies bereitet häufig Probleme. Ist der Geschädigte selbstständiger Unternehmer, steht ihm möglicherweise die Schadensposition „entgangener Gewinn“ zu. Dies führt häufig zu Berechnungs- und Nachweisproblemen. Auch ein Arbeitgeber, dessen Mitarbeiter aufgrund des Verkehrsunfalls arbeitsunfähig geworden ist, hat hinsichtlich der Lohnfortzahlung einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten.
  • Wird es aufgrund der Schwere der Verletzungen notwendig, beispielsweise Umbaumaßnahmen im Haus vorzunehmen, haftet auch hierfür der Unfallgegner bzw. seine Versicherung. Auch mögliche Umbaukosten von Fahrzeugen zählen hierzu.
  • Kann der Geschädigte aufgrund seiner Verletzungen seinen Haushalt nicht wie gewohnt führen, steht ihm auch diesbezüglich ein Schadensersatzanspruch für Kosten zu, die ihm entstehen, wenn er eine Haushaltshilfe beschäftigt.

Infocenter

Hier erklären wir die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit einem Autounfall. Dieses Lexikon erhebt nicht den Anspruch einer juristisch wissenschaftlichen Ausarbeitung. Der Verfasser hat vielmehr für den juristischen Laien verständliche Formulierungen gewählt.

Bußgeldbescheid

Einen Bußgeldbescheid erlässt die Verwaltungsbehörde im Falle der Zuwiderhandlung eines Betroffenen gegen Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Verkehrsordnungswidrigkeiten. Der Betroffene hat Gelegenheit, innerhalb einer Einspruchsfrist von 2 Wochen gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Mit der Einspruchseinlegung wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig, der Vorgang wird an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung in einer Hauptverhandlung abgegeben.

 

Bußgeldkatalog

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt nach § 26a StVG der in Form einer Rechtsverordnung erlassene Bußgeldkatalog. Die am häufigsten auftretenden Ordnungswidrigkeiten sind in diesem Bußgeldkatalog geregelt. Aus dem Bußgeldkatalog ergibt sich die Höhe der Geldbuße und gegebenenfalls auch Fahrverbote. Ab einer Geldbuße von 60,00 € erfolgt eine Eintragung im Flensburger Fahreignungsregister.

Einspruch

Der Einspruch ist ein Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid, der von einer Verwaltungsbehörde erlassen worden ist. Soweit es sich um einen verkehrsrechtlichen Bußgeldbescheid handelt, beträgt die Einspruchsfrist 2 Wochen. Durch die Einspruchseinlegung wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig, die Ordnungsbehörde gibt das Verfahren an das zuständige Amtsgericht ab. Dort wird eine Hauptverhandlung durchgeführt. Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts sind ein Freispruch, eine Bußgeldfestsetzung oder auch eine Einstellung.

Fahreignungsregister

Rechtskräftige Bußgeldbescheide oder Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten werden im Fahreignungsregister vermerkt. Dieses Register wird in Flensburg geführt. Seit dem 01.05.2014 erfolgten eine Neuregulierung und eine Veränderung des Punktesystems. Eine wesentliche Neuerung ist die Eintragungsdauer, es gelten Tilgungsfristen von 2,5 Jahren, 5 Jahren oder 10 Jahren. Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt belegt wird, wird nach 2,5 Jahren automatisch gelöscht, unabhängig davon, ob weitere Punkte hinzukommen. Eine grobe Pflichtverletzung wird mit 2 Punkten geahndet, die Löschungsfrist beträgt dann 5 Jahre. Beim Vorliegen einer Straftat und beim Entzug der Fahrerlaubnis beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre. Grundsätzlich werden nur Entscheidungen eingetragen bei einer Geldbuße von 60,00 € und mehr.

Gutachten

Siehe Sachverständiger.

Mietwagenkosten

Bei Mietwagenkosten handelt es sich ebenfalls um eine Schadensposition, die häufig bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen von Relevanz ist. Für den Zeitpunkt der Reparatur eines Fahrzeugs oder für den Zeitraum der Wiederbeschaffung eines total beschädigten Fahrzeugs hat der Geschädigte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in der Regel Anspruch auf Mietwagenkosten. Die Erstattung dieser Mietwagenkosten bereitet bei der Unfallregulierung häufig erhebliche Probleme, weil der Geschädigte nur Anspruch auf „erforderliche Mietwagenkosten“ hat. Hier ist zu berücksichtigen, zu welcher Fahrzeugklasse das verunfallte Fahrzeug gehörte. Des Weiteren ist zu beachten, dass Mietwagenunternehmen häufig sogenannte „Unfallersatztarife“ verlangen. Auch für Mietwagen gibt es ähnlich wie bei der Nutzungsausfallentschädigung verschiedene Berechnungsmethoden und Tabellen. Häufig verwendet wird die sogenannte „Schwacke-Tabelle“ und der „Fraunhofer-Mietspiegel“. Die Rechtsprechung urteilt häufig im Streitfall den Mittelwert aus diesen beiden Tabellen aus. Zu beachten ist auch, dass Situationen denkbar sind, bei denen kein Anspruch auf Mietwagenkosten besteht. Wenn der Geschädigte zum Beispiel das Fahrzeug nur sehr wenig nutzt (5 bis 10 Kilometer pro Tag) kann es aus Gründen der Schadensminderungspflicht sein, dass kein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten besteht. Feste Grenzen bestehen hier nicht, es kommt jeweils auf den Einzelfall an.

Nutzungsausfallentschädigung

Bei der Nutzungsausfallentschädigung handelt es sich um eine Schadensposition, die häufig bei Verkehrsunfällen von Relevanz ist. Wird nach einem Verkehrsunfall zum Beispiel das beschädigte Fahrzeug repariert, entsteht dem Geschädigten im Zeitraum der Reparatur ein Nutzungsausfallschaden. Voraussetzung für die Erstattung dieses Nutzungsausfallschadens ist deshalb zunächst eine nachweisbare Reparaturdauer und der Nachweis, dass das Fahrzeug von dem Geschädigten im Zeitraum der Reparaturdauer hätte genutzt werden können. Des Weiteren muss auch ein Nutzungswille vorhanden sein. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem beschädigten Fahrzeug. Zur Anwendung kommt die sogenannte „Sanden-Danner-Küppersbusch-Tabelle“. Diese Tabelle enthält für nahezu sämtliche Fahrzeugtypen einen Betrag für eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung. Bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, kann sich die Nutzungsentschädigung reduzieren. Bei Fahrzeugen, die über 10 Jahre alt sind, ist eine weitere Reduzierung möglich. Bei Firmenfahrzeugen kann unter Umständen nur ein Anspruch auf sogenannte Vorhaltekosten bestehen, hierfür gibt es besondere Berechnungsmethoden. Die Höhe der Vorhaltekosten ergibt sich auch aus der „Sanden-Danner-Küppersbusch-Tabelle“.

Rechtsanwaltskosten

Im Falle der Einschaltung eines Rechtsanwalts richten sich dessen Kosten grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In zivilrechtlichen Angelegenheiten ist für die Berechnungen grundsätzlich der Streitwert maßgeblich, in Verkehrsunfallsachen der sogenannte Regulierungswert. Bei dem Regulierungswert handelt es sich um den Wert, den die unfallgegnerische Versicherung letztlich an den Geschädigten gezahlt hat. In Verkehrsunfallsachen gehören die Rechtsanwaltskosten ähnlich wie die Sachverständigenkosten zu einer Schadensposition des Geschädigten. Die unfallgegnerische Versicherung hat diese Kosten zu erstatten. Dieses gilt nicht, wenn jemand den Verkehrsunfall selbst verursacht hat und die gegnerische Versicherung unter keinem Gesichtspunkt haften muss.

 

Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung im Bußgeldverfahren. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft das Beschwerdegericht nur Gesetzesverletzungen. Tatsachenfeststellungen werden nicht mehr überprüft. Nach § 79 OWiG ist eine Rechtsbeschwerde unter anderem erst zulässig ab einem Beschwerdewert in Höhe von mehr als 250,00 €. Bei Geldbußen bis zu 250,00 € muss die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt werden.

 

Restwert

Im Falle eines Verkehrsunfalls kann es sein, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In solchen Fällen erfolgt häufig eine Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand. Der Wiederbeschaffungsaufwand berechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwertes. Der Restwert wird von einem Sachverständigen ermittelt. Die Ermittlung erfolgt häufig über sogenannte „Restwertbörsen“. Hier ist zu unterscheiden zwischen regionalen Restwertbörsen und überregionalen Restwertbörsen. Im Rahmen dieser Restwertermittlung wird häufig ein Aufkäufer genannt, der das verunfallte Fahrzeug zu einem entsprechenden Gebotspreis innerhalb einer bestimmten Frist abnimmt.

Sachverständiger

Der Sachverständige ist eine Person mit besonderer Sachkunde. Zu unterscheiden ist zwischen einem gerichtlich bestellten Sachverständigen und einem Partei-Sachverständigen. Im Gerichtsverfahren wird zur Unterstützung des Gerichts häufig ein Sachverständiger bestellt. Das zuständige Gericht sucht diesen Sachverständigen aus. Unter gewissen Umständen kann ein solcher Sachverständiger von den Streitparteien abgelehnt werden. Der Sachverständige ist verpflichtet, ein Gutachten zu erstellen und dieses gegebenenfalls gegenüber dem Gericht mündlich zu erläutern. Vorzugsweise werden von den Gerichten öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt. Von diesem gerichtlichen Sachverständigen zu unterscheiden sind Privatgutachter. In Verkehrsunfallsachen werden von den Geschädigten Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens zum Zwecke der Schadensabrechnung beauftragt.

 

Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht ist ein Begriff aus dem Schadensersatzrecht. Die Schadensminderungspflicht ist im § 254 BGB verankert. Bei der Schadensminderungspflicht handelt es sich um eine Obliegenheit des Geschädigten und ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Letztlich muss sich der Geschädigte so verhalten, als wenn er den Schaden selbst regulieren müsste. Der Schädiger darf insofern nicht mit überzogenen Schadensersatzansprüchen belastet werden.

 

Schmerzensgeld

Wird jemand beispielsweise durch einen Verkehrsunfall verletzt, steht ihm unter bestimmten Voraussetzungen Schmerzensgeld zu. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Nichtvermögensschaden. Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den von dem Verletzten erlittenen Schaden in angemessener Form ausgleichen. Darüber hinaus hat das Schmerzensgeld auch eine Genugtuungsfunktion für den Geschädigten. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist abhängig von der Schwere der Verletzungen, der Dauer der Heilbehandlung und den persönlichen Umständen des Geschädigten. Zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes wird häufig eine „ADAC-Tabelle“ für Schmerzensgeldbeträge herangezogen. In dieser Tabelle befinden sich Sammlungen von vergangenen Gerichtsentscheidungen, sortiert nach Art und Schwere der Verletzungen. Diese Tabelle wird stets nur ein Anhaltspunkt sein, weil letztlich keine Verletzungsfolgen mit anderen ähnlich gelagerten Verletzungen konkret vergleichbar sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit

Siehe Bußgeldbescheid.

 

Verwarnungsgeldverfahren

Eine Verwarnung wird bei geringfügigen Verkehrsverstößen von der Verwaltungsbehörde ausgesprochen. Es sind Verwarnungsgelder zwischen 5,00 € und 55,00 € möglich. Die Höhe der Verwarnungsgelder ist ebenfalls im Bußgeldkatalog geregelt.

Bei einer Verwarnung erfolgt keine Eintragung im Fahrerlaubnisregister.

 

Vorteilsausgleichung

Vorteilsausgleichung ist ein Begriff aus dem Schadensrecht. Einem Geschädigten soll durch ein Ereignis und einen sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch kein Vorteil entstehen. Die Vorteilsausgleichung kommt häufig im Bereich des Autorechts zum Tragen. Wenn sich beispielsweise im Rahmen der Reparatur eines Fahrzeugs für den Geschädigten und Fahrzeugeigentümer ein Vorteil ergibt, der sich z. B. dadurch realisiert, dass gebrauchte Teile durch Neuteile ersetzt worden sind, muss sich der Geschädigte diesen Mehrwert anrechnen lassen.

Wiederbeschaffungsaufwand

Siehe Restwert.

 

Wiederbeschaffungswert

Im Rahmen einer Schadensabwicklung bei Kfz-Schäden spielt der Wiederbeschaffungswert eine Rolle. Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 Prozent übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall wird eine Abrechnung nach Gutachten erfolgen, wobei zur Auszahlung der Wiederbeschaffungsaufwand kommt. Der Wiederbeschaffungsaufwand errechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzgl. des von dem Sachverständigen festgestellten Restwertes.

Zentralruf der Autoversicherer

Bei dem Zentralruf der Autoversicherer handelt es sich um eine Dienstleistungsgesellschaft, die unter Angabe des Kennzeichens des unfallgegnerischen Fahrzeugs die gegnerische Versicherung ermittelt. Mit der Anfrage bei dem Zentralruf der Autoversicherer wird auch die gegnerische Versicherung von dieser Anfrage in Kenntnis gesetzt. Diese Anfrage ersetzt allerdings nicht eine ordnungsgemäße Schadensmeldung.