Autokaufrecht

Im Autokaufrecht ist zunächst einmal zu unterscheiden zwischen Neuwagenkauf und Gebrauchtwagenkauf.

Wer einen Neuwagen kauft, kann erwarten, dass das gekaufte Fahrzeug fabrikneu ist. Ein Neuwagen ist nicht mehr fabrikneu, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird. Der Begriff Neuwagen besagt weiterhin, dass das Fahrzeug noch nicht in Gebrauch genommen wurde. Kurze Überführungsfahrten oder Testfahrten auf dem Fabrikgelände stellen allerdings noch keine Inbetriebnahme da.

Die Definition eines Gebrauchtwagens ist einfach. Ein Gebrauchtwagen ist jedes Fahrzeug, welches nicht unter den Neuwagenbegriff fällt.

Abgrenzungsgarantie und Gewährleistung

Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Sie besagt, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe in einem Zustand befinden muss, der vertraglich vereinbart wurde.

Eine Garantie, unabhängig ob Neuwagen- oder Gebrauchtwagengarantie, ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder des Händlers und unabhängig von der gesetzlich geregelten Gewährleistung. Derjenige, der ein Garantieversprechen abgibt, muss dafür einstehen, dass das Fahrzeug im Zeitraum der Garantie mangelfrei bleibt. Bei Übernahme einer Garantie werden im Allgemeinen Garantiebedingungen zugrunde gelegt. So kann zum Beispiel die Garantie für Verschleißteile ausgeschlossen werden. Bei Gebrauchtwagengarantien hängt die Garantieleistung häufig auch vom Alter und von der Kilometerleistung des Fahrzeugs ab. Händler bieten bei Gebrauchtwagen oft auch Garantien an, bei denen es sich allerdings um sogenannte Garantieversicherungen handelt, die der Kunde mit einer Versicherung abschließt.

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