Landessozialgericht Thüringen Urteil vom 8.1.2018 – L 1 U 900/17 –

Nur direkter Weg zwischen Arbeitsstelle und Wohnung ist unfallversichert

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Grundsätzlich ist nur der direkte Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück unfallversichert. Das Thüringer Landessozialgericht in Erfurt hatte in zweiter Instanz nun darüber zu entscheiden, ob Unfallversicherungsschutz auch dann noch vorliegt, wenn auf der Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung, bei der die Regionalbahn benutzt wurde, der Aussteigebahnhof verpasst wurde und an dem nächsten Zughalt ausgestiegen wurde, um mit dem Gegenzug zurückzufahren und es dabei zu einem tödlichen Unfall kam. Das Landessozialgericht war der Ansicht, dass auf Umwegen kein Unfallversicherungsschutz besteht.

Im Jahr 2014 befand sich eine Arbeitnehmerin auf dem Heimweg von der Arbeitsstättezu ihrer Wohnung. Für den Heimweg benutzte sie wie üblich die Regionalbahn. Allerdings hatte sie den Ausstieg aus der Regionalbahn verpasst und musste daher mit dem Zug bis zum nächsten Haltepunkt weiterfahren. Dort wollte sie mit dem dort bereits wartenden Gegenzug zurückfahren. Sie lief zum Gegenzug über die Gleise und wurde von einer durchfahrenden Rangierlok erfasst und tödlich verletzt. Die Hinterbliebenen der Getöteten beanspruchten von der Berufsgenossenschaft Leistungen aus der Unfallversicherung, weil der tödliche Unfall sich auf dem Heimweg von der Arbeit ereignet hätte. Die Berufsgenossenschaft hatte den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Die Hinterbliebenen klagten auf Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Klage blieb sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

Die Berufung der Kläger gegen die abweisende Entscheidung des Sozialgerichts ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage auf Anerkennung des tödlichen Unfalls aus dem Jahr 2014 abgewiesen. Die gesetzliche Wegeunfallversicherung erfasst nämlich nur den direkten Weg des Arbeitnehmers von der Arbeitsstelle zur Wohnung. Auf Um- oder Abwegen besteht kein Unfallversicherungsschutz. Das gilt umso mehr, wenn verbotswidrig die Bahngleise überquert werden, obwohl Warnschilder das Überqueren der Gleise verbieten. Bewegt sich ein Versicherter in entgegengesetzter Richtung zur Heimfahrt von der Arbeitsstätte, wie die tödlich verletzte im zu entscheidenden Rechtsstreit, so befindet sie sich nicht mehr auf dem regulären Heimweg, sondern auf einem nicht versicherten Umweg.

Ein Arbeitnehmer ist in einem solchen Fall erst dann wieder versichert, wenn er sich zurück auf dem regulären Weg befindet. Dann lebt auch der Versicherungsschutz wieder auf. Das war bei der tödlich Verletzten allerdings nicht der Fall. Beim Überqueren der Bahngleise befand sie sich auf einem Abweg. Allerdings gibt es Ausnahmen. Beide Ausnahmen greifen hier allerdings auch nicht ein. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Abweichung vom regulären Weg zwischen Arbeits- und Wohnort verkehrsbedingt erfolgen muss, weil etwa eine Straße gesperrt ist und Umleitungen zu fahren sind. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der Umweg deshalb erfolgt, weil die Anfahrt des regulären Bahnhofs aufgrund bahntechnischer Probleme nicht möglich ist und ein Aussteigen erst am nächsten Bahnhof möglich ist. Diese Ausnahmen liegen nicht vor. Auf jeden Fall ist das verbotswidrige Überqueren der Gleise nicht mehr mit dem regulären Heimweg gedeckt.

Fazit und Praxishinweis: Die gesetzliche Wegeunfallversicherung erfasst nur den direkten Weg des Arbeitnehmers zwischen Wohn- und Arbeitsort. Um- und Abwege sind nicht mehr unfallversichert, es sei denn, diese sind verkehrsbedingt erforderlich, weil Straßen gesperrt oder Bahnhöfe nicht anzufahren sind. Auf gar keinen Fall ist das verbotene Überqueren von Bahnanlagen unfallversichert. Nicht umsonst waren Hinweisschilder vor dem Verbot des Überquerens der Gleise, wie es das obige Hinweiszeichen darstellt.

 

---- Artikel mit freundlicher Genehmigung von Unfallzeitung24.de ----

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Automatischer Kennzeichenabgleich: Bundesverfassungsgericht gegen gläsernen Autofahrer

Automatischer Abgleich von Kfz-Kennzeichen „ins Blaue hinein“ verstößt gegen Grundgesetz | Auswirkung auf Kontrolle von Fahrverboten?

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen einiger Bundesländer zur automatischen Erfassung von Autokennzeichen und zum Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdateien in wichtigen Teilen für grundgesetzwidrig erklärt (BverfG, Az.: 1 BvR 142/15, 1 BvR 2795/09 und 1 BvR 3187/10). Die obersten Richter stärkten damit die Persönlichkeitsrechte der Autofahrer gegen staatliche Überwachung.

KG, Az.: 121 Ss 96/18 (12/18)

Prämienrückstand allein führt nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes

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Wenn ein Autofahrer die Prämie seiner Haftpflichtversicherung nicht bezahlt hat, führt das nicht automatisch zur Kündigung und zum Verlust des Versicherungsschutzes. Das entschied das Berliner Kammergericht (Oberlandesgericht). Die Vorinstanz hatte einen Mann wegen Fahrens ohne Führerschein und fehlender Pflichtversicherung verurteilt. Er habe vom Fehlen der Versicherung gewusst, weil er „nämlich gar keine Folgeprämien bezahlt“ habe, meinte das Amtsgericht.

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Kammergericht entscheidet zu Unfall beim gegenseitigen Überholen von Fahrrädern

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Es kommt nicht so oft vor, dass Fahrradfahrer miteinander kollidieren. Aber das Kammergericht in Berlin hatte über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, der sich beim Überholvorgang der Fahrräder ereignete. Der Unfall ereignete sich, weil der eine Radfahrer den anderen auf einem etwa 1,75 Meter breiten Radweg überholen wollte, neben dem sich noch ein etwa 0,95 Meter breiter gepflasterter Bereich befand, so dass insgesamt 2,70 Meter vorhanden waren, um den Überholvorgang ohne Berührung des anderen durchzuführen. Es kam aber, wie es kommen musste, die beiden Radfahrer kollidierten, wobei einer von ihnen sich schwere Verletzungen zuzog.

Landessozialgericht Thüringen Urteil vom 8.1.2018 – L 1 U 900/17 –

Nur direkter Weg zwischen Arbeitsstelle und Wohnung ist unfallversichert

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Grundsätzlich ist nur der direkte Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück unfallversichert. Das Thüringer Landessozialgericht in Erfurt hatte in zweiter Instanz nun darüber zu entscheiden, ob Unfallversicherungsschutz auch dann noch vorliegt, wenn auf der Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung, bei der die Regionalbahn benutzt wurde, der Aussteigebahnhof verpasst wurde und an dem nächsten Zughalt ausgestiegen wurde, um mit dem Gegenzug zurückzufahren und es dabei zu einem tödlichen Unfall kam. Das Landessozialgericht war der Ansicht, dass auf Umwegen kein Unfallversicherungsschutz besteht.

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Einem Auto, das korrekt in einer Straße parkte, aber von Amts wegen stillgelegt worden war, entfernten Polizisten das Dienstsiegel und forderten den Halter mit einem Aufkleber auf, es zu entfernen.

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Immer wieder lassen Städte und Gemeinden verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern durch geeignete Abschleppunternehmer abschleppen. Mit Hereinziehungsbescheiden werden dann später die Abschleppkosten und die Gebühren von den Falschparkern eingefordert. So erging es auch der Klägerin, die gegen den Bescheid der Stadt Koblenz, mit dem sie zur Zahlung der Abschleppkosten von 189,63 € aufgefordert wurde, Widerspruch eingelegt hatte. Aufgrund des Widerspruchs und der Nichtabhilfe durch die Behörde klagte die Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Die Klage blieb ohne Erfolg.

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