Kammergericht Berlin Beschluss vom 7.11.2017 – 4 U 113/15 –

Kammergericht entscheidet zum Schadensersatz nach Glatteisunfall vor 5-Sterne-Hotel

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Gerade jetzt zur Winterzeit kommt es in und wieder vor, dass ein Passant auf einem unzureichend geräumten Bürgersteig auf Schnee oder Eis zu Fall kommt. Dann stellt sich die Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Grundstückseigentümer des angrenzenden Bürgersteigs. So hatte auch das Kammergericht in Berlin über einen derartigen Sturz auf dem Bürgersteig vor einem 5-Sterne-Hotel zu entscheiden.

Der spätere Kläger stürzte auf dem Bürgersteig vor einem 5-Sterne-Hotel in Berlin bei Glatteis. Er forderte von der Hotelbetreiberin im Wege der Teilklage zunächst 10.000,-- € Schmerzensgeld, hielt aber ein Schmerzendgeld von 75.000,-- € für angemessen und billig. Er behauptete, auf Grund des Unfalls mit stationärer Behandlung sei er nicht in der Lage gewesen, ein Darlehen über 200.000,-- € aufzunehmen, das binnen drei Monaten zu einem Ertrag von 2 Millionen Euro und im weiteren Verlauf zu einer Ausschüttung von 35 Millionen € für ihn und seine Gesellschaft geführt hätte. Der Kläger klagte vor dem örtlich zuständigen Landgericht Berlin. Die Hotelbetreiberin erhob Widerklage mit dem Antrag festzustellen, dass dem Kläger weder ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns noch darüber hinaus weitere Ansprüche zustehen. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen und im Wege der Widerklage festgestellt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch noch weitere Ansprüche nicht zustehen. Dabei stellte das Landgericht fest, dass dem Hotelbetreiber keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen werden konnten. Er hatte ausreichend den Bürgersteig räumen lassen. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Das Kammergericht wies die Berufung mit Beschluss vom 7.11.2017 zurück.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Hotelbetreiberin verneint. Den Anlieger einer Straße trifft nur die Pflicht, den Gehweg vor seinem Grundstück auf einem mittleren Streifen von etwa 1,50 Metern Breite zu räumen bzw. mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn besondere Umstände es erfordern, dass der Bürgersteig auf gesamter Breite bis zum Randstein geräumt werden muss. Derartige besondere Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Am Rand des Gehweges haben sich keine Notrufsäulen, Parkscheinautomaten oder sonstige Einrichtungen befunden, die einen breiteres Streifen an der Borsteinkante zu streuen erforderlich gemacht hätten. Auch hohes Fußgängeraufkommen konnte nicht festgestellt werden. Die Haupteingänge des 5-Sterne-Hotels befinden sich auf einer anderen Straße. Auf Grund der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme, die nicht zu beanstanden ist, steht daher zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass in dem Bereich, in dem der Kläger gestürzt ist, keine Streu- und Räumpflicht verletzt wurde.

Fazit und Praxishinweis: Schadensersatz wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann nur derjenige beanspruchen, der in einem Bereich auf Schnee oder Eis gestürzt ist, für den eine Streu- und Räumpflicht bestand. Regelmäßig ist es ausreichend, wenn der angrenzende Grundstückseigentümer einen etwa 1,5 Meter breiten Streifen auf dem Gehweg vor seinem Grundstück räumt und streit. Nur wenn besondere Umstände es erfordern, ist auch bis zur Bordsteinkante hin zu streuen.

 

---- Artikel mit freundlicher Genehmigung von Unfallzeitung24.de ----

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Automatischer Kennzeichenabgleich: Bundesverfassungsgericht gegen gläsernen Autofahrer

Automatischer Abgleich von Kfz-Kennzeichen „ins Blaue hinein“ verstößt gegen Grundgesetz | Auswirkung auf Kontrolle von Fahrverboten?

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen einiger Bundesländer zur automatischen Erfassung von Autokennzeichen und zum Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdateien in wichtigen Teilen für grundgesetzwidrig erklärt (BverfG, Az.: 1 BvR 142/15, 1 BvR 2795/09 und 1 BvR 3187/10). Die obersten Richter stärkten damit die Persönlichkeitsrechte der Autofahrer gegen staatliche Überwachung.

KG, Az.: 121 Ss 96/18 (12/18)

Prämienrückstand allein führt nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes

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Wenn ein Autofahrer die Prämie seiner Haftpflichtversicherung nicht bezahlt hat, führt das nicht automatisch zur Kündigung und zum Verlust des Versicherungsschutzes. Das entschied das Berliner Kammergericht (Oberlandesgericht). Die Vorinstanz hatte einen Mann wegen Fahrens ohne Führerschein und fehlender Pflichtversicherung verurteilt. Er habe vom Fehlen der Versicherung gewusst, weil er „nämlich gar keine Folgeprämien bezahlt“ habe, meinte das Amtsgericht.

Kammergericht Berlin Beschluss vom 26.2.2018 – 22 U 146/16 –

Kammergericht entscheidet zu Unfall beim gegenseitigen Überholen von Fahrrädern

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Es kommt nicht so oft vor, dass Fahrradfahrer miteinander kollidieren. Aber das Kammergericht in Berlin hatte über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, der sich beim Überholvorgang der Fahrräder ereignete. Der Unfall ereignete sich, weil der eine Radfahrer den anderen auf einem etwa 1,75 Meter breiten Radweg überholen wollte, neben dem sich noch ein etwa 0,95 Meter breiter gepflasterter Bereich befand, so dass insgesamt 2,70 Meter vorhanden waren, um den Überholvorgang ohne Berührung des anderen durchzuführen. Es kam aber, wie es kommen musste, die beiden Radfahrer kollidierten, wobei einer von ihnen sich schwere Verletzungen zuzog.

Landessozialgericht Thüringen Urteil vom 8.1.2018 – L 1 U 900/17 –

Nur direkter Weg zwischen Arbeitsstelle und Wohnung ist unfallversichert

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Grundsätzlich ist nur der direkte Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück unfallversichert. Das Thüringer Landessozialgericht in Erfurt hatte in zweiter Instanz nun darüber zu entscheiden, ob Unfallversicherungsschutz auch dann noch vorliegt, wenn auf der Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung, bei der die Regionalbahn benutzt wurde, der Aussteigebahnhof verpasst wurde und an dem nächsten Zughalt ausgestiegen wurde, um mit dem Gegenzug zurückzufahren und es dabei zu einem tödlichen Unfall kam. Das Landessozialgericht war der Ansicht, dass auf Umwegen kein Unfallversicherungsschutz besteht.

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Einem Auto, das korrekt in einer Straße parkte, aber von Amts wegen stillgelegt worden war, entfernten Polizisten das Dienstsiegel und forderten den Halter mit einem Aufkleber auf, es zu entfernen.

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Immer wieder lassen Städte und Gemeinden verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern durch geeignete Abschleppunternehmer abschleppen. Mit Hereinziehungsbescheiden werden dann später die Abschleppkosten und die Gebühren von den Falschparkern eingefordert. So erging es auch der Klägerin, die gegen den Bescheid der Stadt Koblenz, mit dem sie zur Zahlung der Abschleppkosten von 189,63 € aufgefordert wurde, Widerspruch eingelegt hatte. Aufgrund des Widerspruchs und der Nichtabhilfe durch die Behörde klagte die Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Die Klage blieb ohne Erfolg.

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